vereinsSatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein hat den Namen “ethiks – Verband für ethische Unternehmensführung”.
  • Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Sitz des Vereins ist Prien.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

Zweck des Verbandes ist die Förderung und Verbreitung der Grundsätze ethischer Unternehmensführung. Er ist bestrebt, diese Aufgabe durch Zusammenarbeit mit allen Bevölkerungsteilen, öffentlichen und privaten Organisationen zu erfüllen. Der Verband und seine Mitglieder machen es sich zur Aufgabe, diese Vision durch täglich praktiziertes ethisches Unternehmertum zu leben und zu verbreiten.

Insbesondere soll der Zweck durch ein Bewertungssystem für die Ethik im Umgang zwischen Unternehmern, Arbeitnehmern und Verbrauchern gefördert werden. Zudem soll die Umsetzung ethischen Gedankengutes in Unternehmen durch geeignete Schulungsmaßnahmen, Vorträge und Seminare u. a. erfolgen.

§ 3 Gliederung

Für jede Tätigkeit kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Abteilung gegründet werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

  • evaluierten Mitgliedern
  • ordentlichen Mitgliedern
  • fördernden Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Evaluiertes Mitglied, ordentliches Mitglied und Fördermitglied kann grundsätzlich jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand im Rahmen seiner laufenden Angelegenheiten. Gründungsmitglieder des Vereins können sowohl ordentliche als auch Fördermitglieder sein.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
  • wegen groben unethischen Verhaltens oder
  • wegen Antrag auf Insolvenzeröffnung oder Anmeldung der Insolvenz

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie
muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliedschaft ruht bei Berufung nach Ausschluss durch den Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen
werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Die Möglichkeit der Anrufung der Mitgliederversammlung entfällt in diesem Fall.

Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 8 Rechte und Pflichten

Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 10 Vorstand

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind

  • die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende
  • die stellvertretende Vorsitzende/der stellvertretende Vorsitzende

Diese beiden vertreten den Verein stets einzeln.

Im Übrigen besteht der Vorstand zusätzlich aus folgenden Mitgliedern

  • die Schatzmeisterin/ der Schatzmeister
  • die Schriftführerin/ der Schriftführer
  • drei Beisitzerinnen/drei Beisitzer

Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jedoch nicht.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter dieses Vereins in einer Person ist unzulässig.

Bei Wegfall eines Vorstandes kann der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatz kommissarisch bestellen.

Sollte in der nächsten Mitgliederversammlung kein Kandidat für die Wahl in den Vorstand zur Verfügung stehen, besteht das Recht des Vorstandes zur kommissarischen Bestellung eines Ersatzvorstandes.

§ 11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

§ 12 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies beschließt, das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Entgegennahme des Berichts der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters
  • Entlastung und Wahl des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Verein
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
  • Beschlussfassung über Anträge

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich/per E-Mail oder Fax unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung
folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrem(r)/seiner(m) Stellvertreterin/Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.

Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter
  • die Protokollführerin/der Protokollführer
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen evaluierte und ordentliche Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder und sonstige Personen, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich entweder um den Verein besonders verdient gemacht haben oder vom Vorstand aus sonstigen Gründen vorgeschlagen werden, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 18 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.

Die Schatzmeisterin/der Schatzmeisters haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeisters erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 19 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung und einen Haushaltsplan erlassen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen. über die Ordnungen beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 20 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins füllt das Vermögen des Vereins anteilig an die zum
Auflösungszeitpunkt bestehenden Mitglieder.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.11.2007 beschlossen worden.